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In den Pfändungsfreigrenzen ist gesetzlich festgelegt, wie
viel ein Gläubiger von Ihrem Einkommen pfänden kann. Die
Werte gelten in der Regel auch für Sozialleistungen wie Rente
oder Arbeitslosengeld. Sozialhilfe ist grundsätzlich unpfändbar.
Den pfändbaren Betrag können Sie selbst ermitteln, indem
Sie zunächst in der Spalte "Nettolohn monatlich"
den Betrag suchen, der Ihrem monatlichen Nettolohn entspricht. Der
pfändbare Betrag ergibt sich dann, gestaffelt nach Unterhaltspflicht,
aus den Spalten 1 bis 5 rechts daneben. Als unterhaltsberechtigte
Personen zählen der Ehepartner und die Kinder, solange sie
noch in Ausbildung sind und keine oder nur geringe eigene Einkünfte
haben.
Beispiel: Familienvater, verheiratet, 2 Kinder, Ehefrau keine
oder nur geringe eigene Einnahmen, monatliches Nettoeinkommen
1.800,-- €: pfändbar sind 9,29 € monatlich
(das Kindergeld ist nicht pfändbar und wird nicht berücksichtigt).
Bitte berücksichtigen Sie, dass für den Bezug von Überstunden,
Erschwerniszulagen, Spesen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld gesonderte
gesetzliche Regelungen gelten. Das Ergebnis können Sie in diesem
Fall nicht anhand der Tabelle selbst
berechnen. Andere pfändbare Beträge ergeben sich auch
bei laufenden Unterhaltspfändungen, weil hier besondere gesetzliche
Regelungen gelten.
Haben Sie neben Ihren Einkommen noch weitere regelmäßige
Einnahmen, können diese u.U. mit dem Nettoeinkommen zusammengerechnet
werden. Nicht dazu gezählt wird dagegen das Einkommen Ihres
Ehegatten.
Der pfändbare Betrag wird in der Regel nur an den rangersten
Gläubiger gezahlt. Haben noch weitere Gläubiger Ihr Einkommen
gepfändet, müssen diese warten, bis die Forderung des
rangersten Gläubigers bezahlt ist.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen
anhand der Tabelle keine Beratung ersetzen kann. Bei Fragen zur
Pfändung Ihres Einkommens sollten Sie sich in jedem Fall von
einem Rechtsanwalt, einer Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstelle
beraten lassen.
| Zur
Pfändungsfreigrenzentabelle (ab 01.07.05) |

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