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Pfändungsfreigrenzen

In den Pfändungsfreigrenzen ist gesetzlich festgelegt, wie viel ein Gläubiger von Ihrem Einkommen pfänden kann. Die Werte gelten in der Regel auch für Sozialleistungen wie Rente oder Arbeitslosengeld. Sozialhilfe ist grundsätzlich unpfändbar.

Den pfändbaren Betrag können Sie selbst ermitteln, indem Sie zunächst in der Spalte "Nettolohn monatlich" den Betrag suchen, der Ihrem monatlichen Nettolohn entspricht. Der pfändbare Betrag ergibt sich dann, gestaffelt nach Unterhaltspflicht, aus den Spalten 1 bis 5 rechts daneben. Als unterhaltsberechtigte Personen zählen der Ehepartner und die Kinder, solange sie noch in Ausbildung sind und keine oder nur geringe eigene Einkünfte haben.

Beispiel: Familienvater, verheiratet, 2 Kinder, Ehefrau keine oder nur geringe eigene Einnahmen, monatliches Nettoeinkommen 1.800,-- €: pfändbar sind 9,29 € monatlich (das Kindergeld ist nicht pfändbar und wird nicht berücksichtigt).

Bitte berücksichtigen Sie, dass für den Bezug von Überstunden, Erschwerniszulagen, Spesen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld gesonderte gesetzliche Regelungen gelten. Das Ergebnis können Sie in diesem Fall nicht anhand der Tabelle selbst berechnen. Andere pfändbare Beträge ergeben sich auch bei laufenden Unterhaltspfändungen, weil hier besondere gesetzliche Regelungen gelten.

Haben Sie neben Ihren Einkommen noch weitere regelmäßige Einnahmen, können diese u.U. mit dem Nettoeinkommen zusammengerechnet werden. Nicht dazu gezählt wird dagegen das Einkommen Ihres Ehegatten.

Der pfändbare Betrag wird in der Regel nur an den rangersten Gläubiger gezahlt. Haben noch weitere Gläubiger Ihr Einkommen gepfändet, müssen diese warten, bis die Forderung des rangersten Gläubigers bezahlt ist.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen anhand der Tabelle keine Beratung ersetzen kann. Bei Fragen zur Pfändung Ihres Einkommens sollten Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsanwalt, einer Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstelle beraten lassen.

| Zur Pfändungsfreigrenzentabelle (ab 01.07.05) |

Downloadanleitung:
Um die Datei nutzen zu können, benötigen Sie die Software Acrobat Reader. Sollte diese auf Ihrem Rechner nicht installiert sein, können Sie sie hier kostenlos downloaden.

 

Seit 01.07.10: Das neue Pfändungsschutzkonto
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08.12.09: FinanzFührerschein kann ab sofort wieder bestellt werden
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