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Seit dem 01.07.2010 werden Guthaben von Schuldnern auf ihrem Girokonto besser vor Pfändung geschützt. Kontoinhaber haben nach der neuen Gesetzeslage das Recht, ihr Girokonto in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) umwandeln zu lassen.
P-Konten werden ausschließlich als Einzelkonto geführt (also z.B. nicht als Eheleute-Konto) und müssen im Plus geführt werden. Auf einem P-Konto sind alle Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens möglich, also z.B. Daueraufträge, Einzugsermächtigungen, Überweisungen etc. Bis zu einem Sockelfreibetrag von 985,15 € ist das Guthaben vor dem Zugriff pfändender Gläubigers geschützt, bei Unterhaltspflichten auf Antrag auch darüber hinaus. Näheres zum Verfahren finden Sie hier:
| Informationen zum P-Konto |
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