Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird im ersten Schritt versucht, sich mit allen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Scheitert dies, wird von einer geeigneten Stelle eine Bescheinigung über das Scheitern ausgestellt. Geeignete Stellen sind z.B. Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte und Steuerberater. Dann wird der Insolvenzantrag bei Gericht gestellt. Es entscheidet, ob nochmals - diesmal mit seiner Hilfe - ein Einigungsversuch gestartet werden soll. Wird dies verneint oder scheitert der zweite Versuch, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet. Hierbei werden pfändbare Vermögenswerte anteilmäßig auf die Gläubiger verteilt.
Während der dann folgenden Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner die pfändbaren Beträge seines Einkommens über einen Insolvenzverwalter an seine Gläubiger zahlen. Ferner muss er bestimmte Obliegenheiten erfüllen, wie z.B. eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder Gewinne von nicht unerheblichem Wert herausgeben. Hat der Schuldner die Wohlverhaltensperiode gut überstanden, erhält er durch einen gerichtlichen Beschluss die Befreiung von den Restschulden.
Wichtig: Steuerschulden und Unterhaltsforderungen können unter bestimmten Umständen von einer Schuldenbefreiung ausgeschlossen werden.
Die Dauer der Wohlverhaltensperiode beträgt drei Jahre. Für Verbraucher- und Verbraucherinnen gilt diese Regelung zunächst bis zum 30.06.2025.
Seit dem 01.07.2014 ist bei Verbraucherinsolvenzen unter bestimmten Umständen ein s.g. Planverfahren möglich. Es bietet flexible Möglichkeiten einer Einigung, die bisher nicht möglich waren. Mit dem Einverständnis einer Mehrzahl der Gläubiger kann hierbei zum Beispiel eine individuelle Schuldenregulierung vereinbart werden. Eine Stundung der Verfahrenskosten ist beim Planverfahren nicht möglich.
Gern beraten wir Sie bei Fragen rund um das Thema Verbraucherinsolvenz.
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