Infos zum Rundfunkbeitrag

Verbraucher können sich von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen, wenn sie ALG II, Sozialhilfe, Grundsicherung o.ä. Sozialleistungen beziehen. Bei Bezug von ALG I ist eine Befreiung nur möglich, wenn die Bedürftigkeit von der Sozialbehörde bescheinigt wurde oder ergänzend ALG II gezahlt wird. Die Befreiung erstreckt sich auch auf Mitbewohner, die bei der Gewährung der Sozialleistung mit berücksichtigt wurden. Wer keine der o.g. Sozialleistungen bezieht, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen.

Bisher mussten Befreiungsberechtigte die Beiträge nachzahlen, wenn sie es versäumt hatten, einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu stellen. Die Befreiung galt nämlich immer nur für zwei Monate rückwirkend ab Antragstellung. Diese ungerechte Regelung soll abgeschafft und die Frist für eine rückwirkende Befreiung auf drei Jahre ab Antragsstellung ausgedehnt werden. Der Erlass betrifft auch Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten. Betroffene werden also nicht mehr zur rückwirkenden Beitragszahlung herangezogen.

Nach den Erfahrungen unserer Beratungsstelle ist es möglich, die anstehenden Änderungen bereits jetzt erfolgreich für eine rückwirkende Befreiung zu nutzen. Hierfür muss dem Beitragsservice ein Antrag auf Befreiung und als Nachweis eine behördliche Leistungsbestätigung über den gesamten fraglichen Zeitraum zugesandt werden.

Anträge auf laufende und rückwirkende Befreiung finden Sie hier zum Download.

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