Den pfändbaren Betrag können Sie selbst ermitteln, indem Sie zunächst in der Spalte "Nettolohn monatlich" den Betrag suchen, der Ihrem monatlichen Nettolohn entspricht. Der pfändbare Betrag ergibt sich dann, gestaffelt nach Unterhaltspflicht, aus den Spalten 1 bis 5 rechts daneben. Als unterhaltsberechtigte Personen zählen der Ehepartner und die Kinder, solange sie noch in Ausbildung sind und keine oder nur geringe eigene Einkünfte haben.
Beispiel: Familienvater, verheiratet, 2 Kinder, Ehefrau keine oder nur geringe eigene Einnahmen, monatliches Nettoeinkommen 2.300,-- €: pfändbar sind 15,19 € monatlich (das Kindergeld ist nicht pfändbar und wird nicht berücksichtigt).
Bitte berücksichtigen Sie, dass für den Bezug von Überstunden, Erschwerniszulagen, Spesen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld gesonderte gesetzliche Regelungen gelten. Das Ergebnis können Sie in diesem Fall nicht anhand der Tabelle selbst berechnen. Abweichende, i.d.R. höhere pfändbare Beträge ergeben sich auch bei laufenden Unterhaltspfändungen, weil hier besondere gesetzliche Regelungen gelten.
Haben Sie neben Ihrem Einkommen noch weitere regelmäßige Einnahmen, können diese u.U. mit dem Nettoeinkommen zusammengerechnet werden. Nicht dazu gezählt wird dagegen das Einkommen Ihres Ehegatten.
Der pfändbare Betrag wird in der Regel nur an den rangersten Gläubiger gezahlt. Haben noch weitere Gläubiger Ihr Einkommen gepfändet, müssen diese warten, bis die Forderung des rangersten Gläubigers bezahlt ist.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen anhand der Tabelle keine Beratung ersetzen kann. Bei Fragen zur Pfändung Ihres Einkommens sollten Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsanwalt, einer Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstelle beraten lassen.
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