Neue Pfändungsfreigrenzen

Freigrenzen ab 01.07.2024

In den Pfändungsfreigrenzen ist gesetzlich festgelegt, wie viel ein Gläubiger von Ihrem Einkommen pfänden kann. Die Werte gelten in der Regel auch für Sozialleistungen wie Rente oder Arbeitslosengeld. Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und Arbeitslosengeld II (Hartz 4 / seit dem 01.01.2023 "Bürgergeld") sind grundsätzlich unpfändbar.

Gemäß § 850c ZPO wird die Pfändungsfreigrenze jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) legt den Grundfreibetrag, Unterhaltszuschläge und den maximalen Pfändungsfreibetrag fest.

Bei der Berechnung der Beträge orientiert sich der Gesetzgeber am Steuerfreibetrag, i.d.R. werden die Pfändungsfreigrenzen jährlich erhöht. 

Die aktuellen Freigrenzen finden Sie hier, zum 01.07.2024 werden diese entsprechend aktualisiert. 

Betroffen? Wir beraten Sie vertraulich, kompetent und kostenlos!