Informationen zum "P-Konto"

Seit dem 01.01.2012 sind Geldeingänge aller Art auf dem Girokonto nur noch dann vor Pfändung geschützt, wenn der Kontoinhaber über ein Pfändungsschutzkonto verfügt (sogenanntes „P-Konto“). Banken und Sparkassen sind verpflichtet, bestehende „normale“ Konten auf Antrag in ein P-Konto umzuwandeln.

Betroffene sollten möglichst frühzeitig die Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto beantragen. Auf dem P-Konto ist jegliches Einkommen bis zu einem Sockelfreibetrag in Höhe von 1.340,00 € automatisch vor dem Zugriff des pfändenden Gläubigers geschützt. Wer unterhaltsverpflichtet ist, kann einen „erweiterten Freibetrag“ beantragen. Die hierfür erforderliche Bescheinigung können Essener Bürgerinnen und Bürger bei der Schuldnerhilfe Essen gGmbH erhalten.

Informationen des Bundesministerium der Justiz zum Pfändungsschutzkonto

Telefon

0201 1897 60

Telefonische Erreichbarkeit

Mo-Fr: 9-12 Uhr

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