Nicht jeder Schuldner und nicht jede Forderung kommen für eine gesetzliche Schuldenbefreiung in Frage. Unser Online-Insolvenzcheck vermittelt Ihnen einen Eindruck davon, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie eine Lösung sein kann.
Der Check kann keine Beratung ersetzen. Sie sollten sich in jedem Fall persönlich von der für Sie zuständigen Beratungsstelle beraten lassen. Sie können sich vor Durchführung des Online-Insolvenzchecks zunächst näher über das Verbraucherinsolvenzverfahren informieren.
Für den folgenden Check benötigen Sie ca. 5-10 Minuten. Der Online-Insolvenzcheck funktioniert wie folgt:
Unten auf dieser Webseite finden Sie eine Suchfunktion, mit der Sie Schuldnerberatungsstellen in Ihrer Nähe ermitteln können. Zudem finden Sie dort Zugang zu einem Online-Beratungsangebot.
Haben sie dauerhaft Zahlungsprobleme mit Ihren Schulden?
Eine Verbraucherinsolvenz kommt für Sie ggf. in Frage. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!
Wenn Sie nur vorübergehende Zahlungsprobleme haben und absehbar ist, dass Sie Ihre Schulden in einem überschaubaren Zeitraum zurück zahlen können kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie wahrscheinlich nicht in Frage.
Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich entweder direkt an die für Sie zuständige Schuldnerberatungsstelle wenden oder zur Frage 2 übergehen oder hier einfach abbrechen.
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Sind Sie zahlungsunfähig im Sinne des Insolvenzgesetzes?
Hinweise
Sie sind zahlungsunfähig, wenn Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht ausreichen, um Ihre Schulden in einem überschaubaren Zeitraum zurückzuzahlen.
Ob das für Sie zutrifft können Sie anhand der Pfändungstabellen klären. Berechnen Sie den pfändbaren Betrag. Wenn Sie feststellen, dass Sie damit Ihre Schulden nicht innerhalb von 3 Jahren abbezahlen können sind Sie wahrscheinlich zahlungsunfähig im Sinne des Gesetzes.
Beantworten Sie dann die Frage:
Sind Sie zahlungsunfähig im Sinne des Insolvenzgesetzes?
Wenn Sie dauerhaft zahlungsunfähig sind, kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren prinzipiell für Sie in Frage. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!
Für Ihre Schuldenprobleme scheint das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht in Frage zu kommen. Lassen Sie sich jedoch vorsichtshalber noch einmal persönlich von der für sie zuständigen Schuldnerberatungsstelle beraten.
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Sind Sie selbstständig oder haben Sie ein Gewerbe angemeldet?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren scheint für Sie nicht in Frage zu kommen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren können nur Personen beantragen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Evtl. kommt für Sie aber ein Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Hierzu dürfen wir Sie als Schuldnerberatung nicht beraten. Antragsvordrucke für die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens bekommen Sie beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht ist Teil des Amtsgerichts, welches an dem für Sie zuständigen Landgericht seinen Sitz hat. Für Essener Bürger ist das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Tel. 8030 zuständig.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt grundsätzlich für Personen in Frage, die nicht selbstständig sind. Sie sollten deshalb den Onlinecheck fortsetzen!
Haben Sie Schulden aus einer ehemaligen Selbstständigkeit?
Hatten Sie als Selbstständiger Beschäftigte angestellt und existieren Forderungen aus diesen Arbeitsverhältnissen, z. B. ausstehende Lohnforderungen, Sozialversicherungsbeiträge oder nicht abgeführte Lohnsteuer für Beschäftigte?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist bei Forderungen aus Arbeitsverhältnissen nicht vorgesehen. Evtl. kommt für Sie aber das Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Hierzu dürfen wir Sie als Schuldnerberatung allerdings nicht beraten. Antragsvordrucke für die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens bekommen Sie beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht ist Teil des Amtsgerichts, welches an dem für Sie zuständigen Landgericht seinen Sitz hat. Für Essener Bürger ist das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Tel. 8030 zuständig.
Eine Verbraucherinsolvenz kommt für Sie ggf. in Frage. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!
Schulden aus einer ehemaligen Selbstständigkeit können ein Hinderungsgrund für das Verbraucherinsolvenzverfahren sein. Da Sie keine Schulden aus ehemaliger Selbstständigkeit haben, können Sie den Onlinecheck mit der Frage 6. fortsetzen.
Haben Sie als ehemals Selbstständiger bei mehr als 19 Gläubigern Schulden?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren scheint für Sie nicht in Frage zu kommen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren können nur Personen mit weniger als 20 Forderungen beantragen. Evtl. kommt für Sie aber ein Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Hierzu dürfen wir Sie als Schuldnerberatung allerdings nicht beraten. Antragsvordrucke für die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens bekommen Sie beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht ist Teil des Amtsgerichts, welches an dem für Sie zuständigen Landgericht seinen Sitz hat. Für Essener Bürger ist das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Tel. 8030 zuständig.
Wenn Sie als ehemals Selbstständiger 19 oder weniger Gläubiger haben, kommt für Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage. Sie sollten dann den Onlinecheck fortsetzen.
Besitzen Sie Immobilien?
Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie sind, muss unterschieden werden:
Immobilie ist nicht mit Grundschulden/Hypotheken belastet:
Die Immobilie wird dann durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren verwertet. Weil durch die Verwertung erhebliche Kosten entstehen, die letztlich auch die Befriedigungsquote Ihrer Gläubiger verringert, ist es i.d.R. sinnvoll, die Immobilie vor Beantragung des Insolvenzverfahrens freihändig zu verkaufen.
Immobilie ist mit Grundschulden/Hypotheken belastet:
Dies wird in aller Regel der Fall sein. Das Verwertungsrecht für eine solche Immobilie liegt bei den Gläubigern. So lange sich die Immobilie in Ihrem Eigentum befindet, laufen die Kosten weiter (z. B. Grundsteuer, Hausgeld, Versicherungen, Rücklagen). Weil diese laufenden Kosten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind, macht ein Insolvenzverfahren i.d.R. wirtschaftlich keinen Sinn, so lange Sie noch Eigentümer der Immobilie sind. Meist ist es deshalb sinnvoll, im Einvernehmen mit den im Grundbuch eingetragenen Gläubigern möglichst schnell eine freihändige Veräußerung der Immobilie anzustreben oder das Ende einer Zwangsversteigerung abzuwarten.
Ohne Immobilien ist es unproblematischer, das Verbraucherinsolvenzverfahren erfolgreich zu durchlaufen. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!
Sind Forderungen gegen Sie
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, insbesondere aus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das Gleiche gilt für Forderungen aus Steuerschulden aufgrund einer Steuerhinterziehung und für Unterhaltsschulden aus vorsätzlicher Nichtleistung von Unterhalt. Für diese Forderungen ist eine Entschuldung durch das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht möglich. Sollten Sie neben diesen "ausgenommenen" Forderungen noch weitere Schulden haben, kommt für diese Forderungen u. U. eine Restschuldbefreiung in Betracht. Machen Sie dann weiter mit dem Online-Insolvenzcheck. Berücksichtigen Sie jedoch bei allen weiteren Überlegungen, dass die oben aufgeführten Forderungsarten von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
Für die gegen Sie gerichteten Forderungen scheint die gesetzliche Schuldenbefreiung prinzipiell in Frage zu kommen. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen.
Sind Sie arbeitslos oder fürchten Sie, in den nächsten Jahren arbeitslos zu werden?
Während des Insolvenzverfahrens haben sie sogenannte Obliegenheiten. Zu diesen Obliegenheiten gehört die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder die Bemühung um eine solche. Sie müssen sich also bei Arbeitslosigkeit darauf einstellen, dem Treuhänder Ihre Bemühungen um eine Stelle im einzelnen nachzuweisen.
Sie müssen dabei im Fall von Arbeitslosigkeit jeden Ihnen gesundheitlich zumutbaren Job annehmen, um Ihrer "Erwerbsobliegenheit" im Verbraucherinsolvenzverfahren nachzukommen. Andernfalls wird man Ihnen die Restschuldbefreiung eventuell versagen.
Während des Insolvenzverfahrens haben sie sogenannte Obliegenheiten. Diese Voraussetzung scheint bei Ihnen erfüllt zu sein. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!
Können Sie (notfalls mit Hilfe anderer) den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss von ca. 1.500,-- € für das Insolvenzverfahren aufbringen?
Wenn Sie die Gerichtskosten aufbringen können (und keine sonstigen Hinderungsgründe bestehen) kann das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnen. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!
Es besteht die Möglichkeit, eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Die Verfahrenskosten werden dann aus dem pfändbaren Einkommen, das an den Treuhänder abgeführt wird, beglichen. Sollte sich kein pfändbares Einkommen ergeben oder dieses zur Begleichung der Verfahrenskosten nicht ausreichen, müssen Sie sich darauf einstellen, dass Sie noch 4 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung zur Rückzahlung der Verfahrenskosten herangezogen werden. Es gelten dann die Freibeträge für die Prozesskostenhilfe, die niedriger als die Pfändungsfreibeträge sein können.
Besitzen Sie ein Auto?
Wenn Sie nicht nachweisen können, dass das Auto nur noch einen geringen Wert hat und Sie auf das Auto dringend angewiesen sind (z. B. wegen einer körperlichen Behinderung oder um zum Arbeitsplatz zu gelangen), müssen Sie damit rechnen, dass der Treuhänder das Auto durch einen Gutachter schätzen lässt. Entweder wird der Treuhänder dann das KFZ verwerten oder er verlangt den Geldwert.
Ohne Auto ist die Durchführung des Insolvenzverfahrens einfacher für Sie, weil keine Verwertungsfragen o.ä. geklärt werden müssen. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!
Besitzen sie Vermögen oder Sachwerte?
Im Insolvenzverfahren wird Ihr Vermögen verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt. Es gibt keine Freibeträge. Sollten Sie über erhebliche Vermögenswerte verfügen, kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren unter Umständen gar nicht für Sie in Frage. Haushaltsgegenstände und Sachen ohne besonderen Wert werden in der Regel nicht verwertet. Vor der Verwertung geschützt sind auch Riester-Rentenverträge oder private Sterbeversicherungen, die sich nicht vorzeitig kündigen lassen.
Ohne Vermögen ist die Durchführung des Insolvenzverfahrens einfacher für Sie, weil keine Verwertungsfragen o.ä. geklärt werden müssen. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!
Sie haben den Online-Insolvenzcheck abgebrochen oder sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren für die Lösung Ihrer Schuldenprobleme nicht in Frage kommt. Bitte bedenken Sie, dass der Online-Insolvenzcheck keine persönliche Beratung ersetzen kann.
Setzen Sie sich zur Klärung Ihrer Schuldenprobleme in jedem Fall mit der für Sie zuständigen Schuldnerberatungsstelle in Verbindung, um eine individuelle Lösung für Ihre Schuldenprobleme zu finden.
Unten auf dieser Webseite finden eine Suchfunktion, mit der Sie Schuldnerberatungsstellen in Ihrer Nähe ermitteln können. Zudem finden Sie dort Zugang zu einem Online-Beratungsangebot. Essener Bürgern bietet der VSE eine Insolvenzberatung an.
Der Online-Insolvenzcheck ist damit beendet. Wenn Sie alle Fragen korrekt beantwortet haben und bis hierher gelangt sind, kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren wahrscheinlich für Sie in Frage. Der Check hat Ihnen aber auch verdeutlicht, welche wichtigen Einschränkungen in Ihrer Situation zu berücksichtigen sind.
Der Online-Insolvenzcheck kann allerdings keine persönliche Beratung ersetzen. Setzen Sie sich deshalb in jedem Fall mit der für Sie zuständigen Schuldnerberatungsstelle zwecks Vereinbarung eines persönlichen Gesprächs in Verbindung. Nur so können Sie verbindlich klären, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich eine Lösung für Ihre finanziellen Probleme bedeutet und welche Punkte speziell in ihrer Situation zu beachten sind. Wenn Sie in Essen wohnen, sollten Sie zuvor unsere Hinweise zum Einstieg ins Insolvenzverfahren nutzen.
Unten auf dieser Webseite finden Sie weiterführende Links, dort finden Sie Schuldnerberatungsstellen in Ihrer Nähe. Zudem finden Sie dort Zugang zu einem Online-Beratungsangebot.
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