Online-Insolvenzcheck

Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet Ihnen bei Überschuldung die Möglichkeit einer Schuldenbefreiung. Im Verfahren sind rechtliche Details und viele Hürden und Fallstricke zu beachten.

Nicht jeder Schuldner und nicht jede Forderung kommen für eine gesetzliche Schuldenbefreiung in Frage. Unser Online-Insolvenzcheck vermittelt Ihnen einen Eindruck davon, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie eine Lösung sein kann.

Wissenswertes zur Privatinsolvenz

Der Check kann keine Beratung ersetzen. Sie sollten sich in jedem Fall persönlich von der für Sie zuständigen Beratungsstelle beraten lassen. Sie können sich vor Durchführung des Online-Insolvenzchecks zunächst näher über das Verbraucherinsolvenzverfahren informieren.

Für den folgenden Check benötigen Sie ca. 5-10 Minuten. Der Online-Insolvenzcheck funktioniert wie folgt:

  • Wir präsentieren Ihnen nacheinander bis zu 11 Fragen, die Sie beantworten.
  • Auf der Basis unserer Einschätzung entscheiden Sie, ob Sie den Check fortsetzen oder abbrechen wollen. Ihre Antworten bleiben anonym und werden nicht gespeichert.

Tipp:

Unten auf dieser Webseite finden Sie eine Suchfunktion, mit der Sie Schuldnerberatungsstellen in Ihrer Nähe ermitteln können. Zudem finden Sie dort Zugang zu einem Online-Beratungsangebot.

Frage 1 von 11

Haben sie dauerhaft Zahlungsprobleme mit Ihren Schulden?

Unsere Einschätzung:

Eine Verbraucherinsolvenz kommt für Sie ggf. in Frage. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!

Unsere Einschätzung:

Wenn Sie nur vorübergehende Zahlungsprobleme haben und absehbar ist, dass Sie Ihre Schulden in einem überschaubaren Zeitraum zurück zahlen können kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie wahrscheinlich nicht in Frage.

Unsere Einschätzung:

Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich entweder direkt an die für Sie zuständige Schuldnerberatungsstelle wenden oder zur Frage 2 übergehen oder hier einfach abbrechen.

Unten auf dieser Webseite finden eine Suchfunktion, mit der Sie Schuldnerberatungsstellen in Ihrer Nähe ermitteln können.

Frage 2 von 11

Sind Sie zahlungsunfähig im Sinne des Insolvenzgesetzes?

Hinweise

Sie sind zahlungsunfähig, wenn Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht ausreichen, um Ihre Schulden in einem überschaubaren Zeitraum zurückzuzahlen.

Ob das für Sie zutrifft können Sie anhand der Pfändungstabellen klären. Berechnen Sie den pfändbaren Betrag. Wenn Sie feststellen, dass Sie damit Ihre Schulden nicht innerhalb von 3 Jahren abbezahlen können sind Sie wahrscheinlich zahlungsunfähig im Sinne des Gesetzes.

Beantworten Sie dann die Frage:

Sind Sie zahlungsunfähig im Sinne des Insolvenzgesetzes?

Unsere Einschätzung:

Wenn Sie dauerhaft zahlungsunfähig sind, kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren prinzipiell für Sie in Frage. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!

Unsere Einschätzung:

Für Ihre Schuldenprobleme scheint das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht in Frage zu kommen. Lassen Sie sich jedoch vorsichtshalber noch einmal persönlich von der für sie zuständigen Schuldnerberatungsstelle beraten.

Unten auf dieser Webseite finden eine Suchfunktion, mit der Sie Schuldnerberatungsstellen in Ihrer Nähe ermitteln können.

Frage 3 von 11

Sind Sie selbstständig oder haben Sie ein Gewerbe angemeldet?

Unsere Einschätzung:

Das Verbraucherinsolvenzverfahren scheint für Sie nicht in Frage zu kommen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren können nur Personen beantragen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Evtl. kommt für Sie aber ein Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Hierzu dürfen wir Sie als Schuldnerberatung nicht beraten. Antragsvordrucke für die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens bekommen Sie beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht ist Teil des Amtsgerichts, welches an dem für Sie zuständigen Landgericht seinen Sitz hat. Für Essener Bürger ist das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Tel. 8030 zuständig.

Unsere Einschätzung:

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt grundsätzlich für Personen in Frage, die nicht selbstständig sind. Sie sollten deshalb den Onlinecheck fortsetzen!

Frage 4 von 11

Haben Sie Schulden aus einer ehemaligen Selbstständigkeit?

Ergänzungsfrage:

Hatten Sie als Selbstständiger Beschäftigte angestellt und existieren Forderungen aus diesen Arbeitsverhältnissen, z. B. ausstehende Lohnforderungen, Sozialversicherungsbeiträge oder nicht abgeführte Lohnsteuer für Beschäftigte?

Unsere Einschätzung:

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist bei Forderungen aus Arbeitsverhältnissen nicht vorgesehen. Evtl. kommt für Sie aber das Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Hierzu dürfen wir Sie als Schuldnerberatung allerdings nicht beraten. Antragsvordrucke für die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens bekommen Sie beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht ist Teil des Amtsgerichts, welches an dem für Sie zuständigen Landgericht seinen Sitz hat. Für Essener Bürger ist das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Tel. 8030 zuständig.

Unsere Einschätzung:

Eine Verbraucherinsolvenz kommt für Sie ggf. in Frage. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!

Unsere Einschätzung:

Schulden aus einer ehemaligen Selbstständigkeit können ein Hinderungsgrund für das Verbraucherinsolvenzverfahren sein. Da Sie keine Schulden aus ehemaliger Selbstständigkeit haben, können Sie den Onlinecheck mit der Frage 6. fortsetzen.

Frage 5 von 11

Haben Sie als ehemals Selbstständiger bei mehr als 19 Gläubigern Schulden?

Unsere Einschätzung:

Das Verbraucherinsolvenzverfahren scheint für Sie nicht in Frage zu kommen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren können nur Personen mit weniger als 20 Forderungen beantragen. Evtl. kommt für Sie aber ein Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Hierzu dürfen wir Sie als Schuldnerberatung allerdings nicht beraten. Antragsvordrucke für die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens bekommen Sie beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht ist Teil des Amtsgerichts, welches an dem für Sie zuständigen Landgericht seinen Sitz hat. Für Essener Bürger ist das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Tel. 8030 zuständig.

Unsere Einschätzung:

Wenn Sie als ehemals Selbstständiger 19 oder weniger Gläubiger haben, kommt für Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage. Sie sollten dann den Onlinecheck fortsetzen.

Frage 6 von 11

Besitzen Sie Immobilien?

Unsere Einschätzung:

Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie sind, muss unterschieden werden:

Immobilie ist nicht mit Grundschulden/Hypotheken belastet:

Die Immobilie wird dann durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren verwertet. Weil durch die Verwertung erhebliche Kosten entstehen, die letztlich auch die Befriedigungsquote Ihrer Gläubiger verringert, ist es i.d.R. sinnvoll, die Immobilie vor Beantragung des Insolvenzverfahrens freihändig zu verkaufen.

Immobilie ist mit Grundschulden/Hypotheken belastet:

Dies wird in aller Regel der Fall sein. Das Verwertungsrecht für eine solche Immobilie liegt bei den Gläubigern. So lange sich die Immobilie in Ihrem Eigentum befindet, laufen die Kosten weiter (z. B. Grundsteuer, Hausgeld, Versicherungen, Rücklagen). Weil diese laufenden Kosten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind, macht ein Insolvenzverfahren i.d.R. wirtschaftlich keinen Sinn, so lange Sie noch Eigentümer der Immobilie sind. Meist ist es deshalb sinnvoll, im Einvernehmen mit den im Grundbuch eingetragenen Gläubigern möglichst schnell eine freihändige Veräußerung der Immobilie anzustreben oder das Ende einer Zwangsversteigerung abzuwarten.

Unsere Einschätzung:

Ohne Immobilien ist es unproblematischer, das Verbraucherinsolvenzverfahren erfolgreich zu durchlaufen. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!

Frage 7 von 11

Sind Forderungen gegen Sie

  • aus einer Straftat entstanden oder
  • handelt es sich um eine Geldbuße oder Geldstrafe oder
  • handelt es sich um Steuerschulden aus einer Steuerhinterziehung oder
  • handelt es sich um Unterhaltsschulden aus vorsätzlicher Nichtleistung von Unterhalt?

Unsere Einschätzung:

Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, insbesondere aus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das Gleiche gilt für Forderungen aus Steuerschulden aufgrund einer Steuerhinterziehung und für Unterhaltsschulden aus vorsätzlicher Nichtleistung von Unterhalt. Für diese Forderungen ist eine Entschuldung durch das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht möglich. Sollten Sie neben diesen "ausgenommenen" Forderungen noch weitere Schulden haben, kommt für diese Forderungen u. U. eine Restschuldbefreiung in Betracht. Machen Sie dann weiter mit dem Online-Insolvenzcheck. Berücksichtigen Sie jedoch bei allen weiteren Überlegungen, dass die oben aufgeführten Forderungsarten von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Unsere Einschätzung:

Für die gegen Sie gerichteten Forderungen scheint die gesetzliche Schuldenbefreiung prinzipiell in Frage zu kommen. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen.

Frage 8 von 11

Sind Sie arbeitslos oder fürchten Sie, in den nächsten Jahren arbeitslos zu werden?

Unsere Einschätzung:

Während des Insolvenzverfahrens haben sie sogenannte Obliegenheiten. Zu diesen Obliegenheiten gehört die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder die Bemühung um eine solche. Sie müssen sich also bei Arbeitslosigkeit darauf einstellen, dem Treuhänder Ihre Bemühungen um eine Stelle im einzelnen nachzuweisen.

Sie müssen dabei im Fall von Arbeitslosigkeit jeden Ihnen gesundheitlich zumutbaren Job annehmen, um Ihrer "Erwerbsobliegenheit" im Verbraucherinsolvenzverfahren nachzukommen. Andernfalls wird man Ihnen die Restschuldbefreiung eventuell versagen.

Unsere Einschätzung:

Während des Insolvenzverfahrens haben sie sogenannte Obliegenheiten. Diese Voraussetzung scheint bei Ihnen erfüllt zu sein. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!

Frage 9 von 11

Können Sie (notfalls mit Hilfe anderer) den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss von ca. 1.500,-- € für das Insolvenzverfahren aufbringen?

Unsere Einschätzung:

Wenn Sie die Gerichtskosten aufbringen können (und keine sonstigen Hinderungsgründe bestehen) kann das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnen. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!

Unsere Einschätzung:

Es besteht die Möglichkeit, eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Die Verfahrenskosten werden dann aus dem pfändbaren Einkommen, das an den Treuhänder abgeführt wird, beglichen. Sollte sich kein pfändbares Einkommen ergeben oder dieses zur Begleichung der Verfahrenskosten nicht ausreichen, müssen Sie sich darauf einstellen, dass Sie noch 4 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung zur Rückzahlung der Verfahrenskosten herangezogen werden. Es gelten dann die Freibeträge für die Prozesskostenhilfe, die niedriger als die Pfändungsfreibeträge sein können.

Frage 10 von 11

Besitzen Sie ein Auto?

Unsere Einschätzung:

Wenn Sie nicht nachweisen können, dass das Auto nur noch einen geringen Wert hat und Sie auf das Auto dringend angewiesen sind (z. B. wegen einer körperlichen Behinderung oder um zum Arbeitsplatz zu gelangen), müssen Sie damit rechnen, dass der Treuhänder das Auto durch einen Gutachter schätzen lässt. Entweder wird der Treuhänder dann das KFZ verwerten oder er verlangt den Geldwert.

Unsere Einschätzung:

Ohne Auto ist die Durchführung des Insolvenzverfahrens einfacher für Sie, weil keine Verwertungsfragen o.ä. geklärt werden müssen. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!

Frage 11 von 11

Besitzen sie Vermögen oder Sachwerte?

Unsere Einschätzung:

Im Insolvenzverfahren wird Ihr Vermögen verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt. Es gibt keine Freibeträge. Sollten Sie über erhebliche Vermögenswerte verfügen, kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren unter Umständen gar nicht für Sie in Frage. Haushaltsgegenstände und Sachen ohne besonderen Wert werden in der Regel nicht verwertet. Vor der Verwertung geschützt sind auch Riester-Rentenverträge oder private Sterbeversicherungen, die sich nicht vorzeitig kündigen lassen.

Unsere Einschätzung:

Ohne Vermögen ist die Durchführung des Insolvenzverfahrens einfacher für Sie, weil keine Verwertungsfragen o.ä. geklärt werden müssen. Sie sollten den Onlinecheck fortsetzen!

Check abgebrochen

Sie haben den Online-Insolvenzcheck abgebrochen oder sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren für die Lösung Ihrer Schuldenprobleme nicht in Frage kommt. Bitte bedenken Sie, dass der Online-Insolvenzcheck keine persönliche Beratung ersetzen kann.

Setzen Sie sich zur Klärung Ihrer Schuldenprobleme in jedem Fall mit der für Sie zuständigen Schuldnerberatungsstelle in Verbindung, um eine individuelle Lösung für Ihre Schuldenprobleme zu finden.

Unten auf dieser Webseite finden eine Suchfunktion, mit der Sie Schuldnerberatungsstellen in Ihrer Nähe ermitteln können. Zudem finden Sie dort Zugang zu einem Online-Beratungsangebot. Essener Bürgern bietet der VSE eine Insolvenzberatung an.

Unsere Einschätzung

Der Online-Insolvenzcheck ist damit beendet. Wenn Sie alle Fragen korrekt beantwortet haben und bis hierher gelangt sind, kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren wahrscheinlich für Sie in Frage. Der Check hat Ihnen aber auch verdeutlicht, welche wichtigen Einschränkungen in Ihrer Situation zu berücksichtigen sind.

Der Online-Insolvenzcheck kann allerdings keine persönliche Beratung ersetzen. Setzen Sie sich deshalb in jedem Fall mit der für Sie zuständigen Schuldnerberatungsstelle zwecks Vereinbarung eines persönlichen Gesprächs in Verbindung. Nur so können Sie verbindlich klären, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich eine Lösung für Ihre finanziellen Probleme bedeutet und welche Punkte speziell in ihrer Situation zu beachten sind. Wenn Sie in Essen wohnen, sollten Sie zuvor unsere Hinweise zum Einstieg ins Insolvenzverfahren nutzen.

Verfahrenshinweise zum Einstieg ins Insolvenzverfahren

  • 1. Schritt: Ordnen Sie Ihre Schuldenunterlagen und erstellen Sie eine Aufstellung über sämtliche Gläubiger.
  • 2. Schritt: Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch. Wenn sie nicht in Essen wohnen, informieren Sie sich über die für Sie zuständige Schuldnerberatungsstelle.
  • 3. Schritt: Besuchen Sie unsere Informationsveranstaltung. Hier erfahren Sie mehr darüber, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie in Frage kommt und was Sie im Einzelnen beachten müssen (Terminhinweise .
  • 4. Schritt: Geben Sie uns bitte nach der Veranstaltung eine Rückmeldung ob Sie das Insolvenzverfahren mit unserer Unterstützung durchführen möchten.

 

Tipp:

Unten auf dieser Webseite finden Sie weiterführende Links, dort finden Sie Schuldnerberatungsstellen in Ihrer Nähe. Zudem finden Sie dort Zugang zu einem Online-Beratungsangebot.

Telefon

0201 1897 60

Telefonische Erreichbarkeit

Mo-Fr: 9-12 Uhr

Tipp

Unten auf dieser Webseite finden Sie weiterführende Links, dort finden Sie Schuldnerberatungsstellen in Ihrer Nähe. Zudem finden Sie dort Zugang zu einem Online-Beratungsangebot.

Betroffen? Wir beraten Sie vertraulich, kompetent und kostenlos!